European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00047.15G.0519.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1) Der Oberste Gerichtshof ist ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig (RIS‑Justiz RS0123663). Eine Unrichtigkeit in der Beweiswürdigung kann nicht mit Revision bekämpft werden (RIS‑Justiz RS0069246). Ob nach dem durch das Parteienvorbringen abgesteckten Prozessstoff einzelne Tatumstände wegen ihrer Erheblichkeit für die dem Urteilsspruch zugrundeliegenden Rechtsfolgen überhaupt oder einer näheren Feststellung bedurft hätten, ist dagegen eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RIS‑Justiz RS0043304 [T3]). Ein derartiger sekundärer Feststellungsmangel liegt jedoch nur dann vor, wenn wesentliche Tatsachen überhaupt nicht festgestellt wurden, nicht wenn die entsprechenden Feststellungen von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen (RIS‑Justiz RS0053317).
2) Eine Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen ‑ ausgehend von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt ‑ die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (RIS‑Justiz RS0043603).
3) Zu den Miktionsintervallen des Klägers wurden vom Erstgericht konkrete Feststellungen getroffen, nämlich dass er die Möglichkeit haben muss, die Harnblase innerhalb eines Zeitraums von 90 Minuten einmal entleeren zu können. Soweit der Kläger daher geltend macht, dass bei einer allfälligen Durchschnittsbetrachtung die längeren Intervalle während der Schlafenszeit außer Betracht bleiben müssen, sodass sich untertags geringere Miktionsintervalle ergeben, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt daher nicht vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)