Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Beantwortung der Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Senates zum Tatsachenbereich (SSV-NF 8/86 ua, zuletzt 10 ObS 407/98w; 10 ObS 39/99d). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen auf Grund der aufgenommenen Beweise resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob außer einem bereits vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12 ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Revisionsausführungen, mit denen dargetan werden soll, daß entgegen der Annahme der Tatsacheninstanzen die seit der letzten Rentenfestsetzung verstärkten Beschwerden auf den Arbeitsunfall zurückzuführen seien, stellen den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.
Dem Einwand, das erst im Berufungsverfahren vorgelegte Privatgutachten habe zur Dartuung eines Berufungsgrundes gedient und daher nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen, ist zu erwidern, daß sich dieses Gutachten nicht auf den Berufungsgrund selbst bezogen hat, sondern nur auf die vom gerichtlichen Sachverständigen beantwortete Frage der Unfallkausalität, daß es also lediglich zur Widerlegung der getroffenen Feststellungen angeboten wurde (RIS-Justiz RS0041812; 10 ObS 39/99d; Rechberger/Kodek ZPO Rz 3 zu § 482).
Die Rechtsrüge läßt die den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellung außer Acht, daß eine unfallkausale Änderung des Zustandes der Klägerin nicht vorliegt; allein dies - und nicht etwa eine andere Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit - wäre Voraussetzung für eine Neufeststellung der Rente nach § 183 Abs 1 ASVG (stR seit SSV-NF 1/5).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.
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