Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Beweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (vgl SSV-NF 7/12 mwN). Was die dem Gericht erster Instanz vorgeworfene angebliche Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht betrifft, hat sich das Berufungsgericht mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Danach ist der am Stichtag 52 Jahre alte Kläger nicht invalid im Sinne des hier maßgeblichen § 255 Abs 3
ASVG.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.
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