Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers gegen das seinem beigegebenen Rechtsanwalt am 24.11.1992 zugestellte Urteil des Berufungsgerichtes wäre nach § 505 Abs 1 und Abs 2 ZPO durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen von der Zustellung an, also spätestens am 22.12.1992, zu erheben gewesen. Bei dieser zur Überreichung des Revisionsschriftsatzes offenstehenden Frist wären nach § 89 Abs 1 GOG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht einzurechnen gewesen, wenn die Revision an das zuständige Prozeßgericht erster Instanz zur Post gegeben worden wäre. Die Postaufgabe ersetzt nämlich nur die Überreichung beim zuständigen Gericht. Ein nicht an das zur Überreichung zuständige Gericht zur Post gegebenes Rechtsmittel gilt - mangels einer gemeinsamen Einlaufstelle des unzuständigen und des zuständigen Gerichtes - bei letzterem erst überreicht, wenn es dort eingelangt ist (Fasching, Komm II 672; ders, ZPR2 Rz 549; ständige Rechtsprechung, zuletzt SSV-NF 3/141; RZ 1991/31; EvBl 1992/188).
Die am vorletzten Tag der Revisionsfrist direkt an das Berufungsgericht zur Post gegebene, dort am 22.12.1992 eingelangte und an das Prozeßgericht erster Instanz weitergeleitete, bei diesem erst am 23.12.1992 eingelangte Revision wäre daher - mangels einer gemeinsamen Einlaufstelle der beteiligten Gerichte - vom Prozeßgericht erster Instanz nach § 507 Abs 1 ZPO ohne Zustellung einer Ausfertigung an den Revisionsgegner zurückzuweisen gewesen. Auch das Berufungsgericht hätte nach § 508 Abs 3 leg cit das verspätete Rechtsmittel zurückweisen sollen. Die von den Vorinstanzen unterlassene Zurückweisung war vom Revisionsgericht nachzuholen.
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