OGH 10ObS436/89

OGH10ObS436/899.1.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert Renner (AG) und Alfred Klair (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert L***, ohne Beschäftigung, 8471 Oberschwarza 54, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***

(L*** S***), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. September 1989, GZ 8 Rs 82/89-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20. Dezember 1988, GZ 35 Cgs 21/88-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die ausdrücklich geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Abs 1 Z 3 ZPO), aber auch die inhaltlich geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 leg cit) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO; zur Unzulässigkeit der neuerlichen Rüge von durch das Berufungsgericht verneinten angeblichen Verfahrensmängeln der ersten Instanz siehe SSV-NF 1/32; 2/19, 24; 3/7, 18 Äin DruckÜ uva: Das Revisionsgericht konnte daher die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Unterlassung der Ladung des seit der Tagsatzung vom 29. März 1988 ausgewiesenen Klagevertreters zur nächsten und letzten Tagsatzung vom 20. Dezember 1988 keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle, nicht überprüfen).

Weil das Berufungsgericht mangels einer Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht nicht zu überprüfen hatte, war auf die erstmals in der Revision erhobene Rechtsrüge nicht näher einzugehen (§ 503 Abs 1 Z 4 ZPO; SSV-NF 1/28 uva).

Der unbegründeten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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