Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Klägerin - in Wiederholung ihrer diesbezüglichen Ausführungen bereits in der Berufung - erneut in Abrede zu stellen versucht, daß es ihr nicht mehr zumutbar sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Verweisungsberuf auszuüben, bringt sie die Rechtsrüge abermals nicht zur gesetzmäßigen Ausführung. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn aufgezeigt wird, daß der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu § 471; 8 ObA 248/97x). Nach dem vom Erstgericht nach fünf medizinischen Sachverständigengutachten (einschließlich deren Erörterungen) festgestellten und vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Leistungskalkül sind ihr nämlich derartige Verweisungstätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt (daß sich die Voraussetzungen ihrer begehrten Invaliditätspension mangels Berufsschutzes nach § 255 Abs 3 ASVG richten, wird von ihr ohnedies nicht in Abrede gestellt) sehr wohl leist- und zumutbar. Dabei reicht bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf aus (10 ObS 261/97y, 10 ObS 423/97x). Die Verweisbarkeit der Klägerin auf Hilfsarbeitertätigkeiten ist dabei offenkundig, sodaß insoweit auch keine Feststellungsmängel vorliegen (10 ObS 206/97k).
Dazu kommt, daß die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Rechtsrüge in der Berufung nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe und daher nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sei, in der Revision auch nicht als Mangel des Berufungsverfahrens gerügt wurde (SSV-NF 5/18, 10 ObS 2085/96g), weshalb nunmehr auf die Rechtsrüge der Revision auch aus diesem Grunde nicht mehr einzugehen ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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