Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Lösung der Frage, ob neben dem vorliegenden Gutachten eines Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie auch noch ein weiteres Gutachen eines Sachverständigen für Psychiatrie einzuholen gewesen wäre, gehört genauso zur Beweiswürdigung und ist mit Revision nicht bekämpfbar (SSV-NF 7/12), wie die Frage, warum das Erstgericht der in den Gutachten enthaltenen Aussagen, daß bei der Klägerin Krankenstände von nicht mehr als sechs Wochen zu erwarten sind oder ihr depressives Zustandsbild keine Krankenstände nach sich zieht, folgte. Die Klägerin hat im übrigen das Unterbleiben der Einholung der Auskünfte der Wiener Gebietskrankenkasse über ihre Krankenstände und der Beiziehung eines Sachverständigen für Psychiatrie bereits in der Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügt. Diese vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/12, 7/74 ua).
Da die gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen, steht nicht nur der von dem medizinischen Sachverständigen beurteilte Leidenszustand fest, sondern auch die Prognose über künftige Krankenstände. Die Ausführungen in der Rechtsrüge, daß darüber Feststellungen fehlen, sind daher nicht begründet. Die festgestellten Krankenstände von nicht mehr als 6 Wochen jährlich bewirken keinen Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt (SSV-NF 6/70, 6/82, 7/76).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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