OGH 10ObS422/89

OGH10ObS422/8919.12.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Prohaska (Arbeitgeber) und Walter Benesch (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Slavko B***, ohne Beschäftigung, YU-78420 Srbac, selo Inadjol, vertreten durch Dr. Johann Zivic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** U***

(Landesstelle Linz), 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Juni 1989, GZ 32 Rs 100/89-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.November 1988, GZ 13 Cgs 1140/88-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die (bis 31.12.1986 bezogene) seinerzeitige (Versehrten)Rente dem Kläger - entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes - nicht unwidersprochen entzogen wurde, weil er - wie aus dem angeschlossenen erstgerichtlichen Akt 1 a Cgs 401/86 hervorgeht - gegen den Entziehungsbescheid rechtzeitig Klage erhoben hatte. Der im § 503 Abs 1 Z 3 ZPO bezeichnete Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt jedoch nicht vor, weil die aktenwidrige Annahme des Berufungsgerichtes keinen (entscheidungs)wesentlichen Punkt betrifft (zB Fasching, ZPR Rz 1771). Aus dem zitierten Akt ergibt sich, daß die Klage gegen den Entziehungsbescheid vor dem im vorliegenden Verfahren zu erledigenden Antrag des Klägers vom 18.1.1988 auf Wiedergewährung der Versehrtenrente rechtskräftig abgewiesen wurde.

Auf den zwar genannten, aber nicht gesetzgemäß ausgeführten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) war nicht näher einzugehen. Die in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht verneinten Mängel des Verfahrens erster Instanz hätten übrigens in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32; 2/19, 24; 3/7, 18 - in Druck uva).

Weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen durch die Folgen seines Arbeitsunfalles vom 8.5.1971 seit dem Wiederzuerkennungsantrag um weniger als 10 vH vermindert ist, ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger seither keinen Anspruch auf Wiederzuerkennung der Versehrtenrente hat, richtig (§ 48 ASGG; § 97 Abs 1 und § 203 Abs 1 ASVG). Insoweit die Rechtsrüge nicht von diesen Feststellungen ausgeht, war auf sie mangels gesetzgemäßer Ausführung nicht näher einzugehen.

Damit erweist sich die Revision als nicht berechtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 uva).

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