Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely (Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria G*****, vertreten durch Dr. Erich Heliczer, Rechtsanwalt in Bad Vöslau, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 1991, GZ 33 Rs 114/91-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12. April 1991, GZ 3 Cgs 206/90-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Revision im Kostenpunkt wird zurückgewiesen; im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Hinsichtlich der wiederholten Rüge von vom Berufungsgericht verneinten angeblichen Verfahrensmängeln erster Instanz wird auf die stRsp des erkennenden Senates hingewiesen (zB SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114).
Der Versuch, die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen, mußte erfolglos bleiben, weil die Revision nur aus einem im § 503 Z 1 bis 4 ZPO genannten Grund begehrt werden kann.
Die Bekämpfung der Entscheidung der zweiten Instanz über die Kosten des Berufungsverfahrens ist ebenfalls unzulässig (SSV-NF 3/146 ua).
Deshalb war die Revision im Kostenpunkt zurückzuweisen und ihr im übrigen nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).
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