Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Soweit bereits in der Berufung gerügte und vom Berufungsgericht verworfene Verfahrensmängel (Einvernahme weiterer Zeugen; Gutachtensergänzung) in der Revision abermals wiederholt werden, liegen diese nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO; SSV-NF 7/74).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Soweit die Revisionswerberin vermeint, daß es sich bei dem von den Vorinstanzen angenommenen Verweisungsberuf einer Kundenberaterin in Fotofachgeschäften nicht um einen solchen im Rahmen des nach § 255 Abs 1 ASVG gegebenen Berufsschutzes als Fotolaborantin handle, ist ihr zu erwidern, daß der Oberste Gerichtshof bereits vielfach ähnliche Verweisungen bejaht hat (etwa SSV-NF 7/6: Tischler-Verkaufsberater oder Vertreter; SSV-NF 8/84: Karosseur-Kundendienstbetreuer; SSV-NF 10/58 und 10 ObS 76/98v:
ebenfalls Tischler-Wohn- [Verkaufs-]berater; 10 ObS 369/97f:
Wasserleitungs- installateur-Baumarktberater; 10 ObS 20/98h: Maurer-Fachmarktberater). Auch hier handelt es sich beim Verweisungsberuf um eine - im Sinne dieser Entscheidungen - vergleichbare qualifizierte Teiltätigkeit des Lehrberufes, wodurch der erworbene Berufsschutz nicht verloren geht (10 ObS 20/98h). Von einer Umschulung in einen neuen Beruf kann keine Rede sein (ausführlich 10 ObS 76/98v; im vorliegenden Fall genügt nach den Feststellungen der Vorinstanzen sogar eine bloß betriebsinterne Einschulung).
Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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