Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 3.623,04 (hierin enthalten S 603,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Revisionsausführungen noch folgendes entgegenzuhalten:
Unbekämpft und damit rechtskräftig ist nunmehr davon auszugehen, daß die beklagte Partei dem Kläger für seinen Dienstunfall vom 15.9.1986 sowie für die ab 1.1.1989 als Berufskrankheit anerkannte Lärmschwerhörigkeit seit 1.9.1994 eine Versehrtenrente in Höhe von 20 vH der Vollrente zu gewähren hat; des weiteren wurde das Mehrbegehren des Klägers, bis 31.8.1994 eine Versehrtenrente zu gewähren, von den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen. Strittig ist demnach bloß noch, ob die beklagte Partei dem Kläger für die Zeit ab 1.4.1995 eine solche in der Höhe von 25 vH (oder, wie die Revisionswerberin vermeint, bloß 20 vH) der Vollrente zu gewähren hat, wie dies von den Vorinstanzen - entgegen dem Rechtsstandpunkt der beklagten Partei - bejaht wurde.
Der Revisionswerberin ist hiebei zu erwidern, daß es sich hier nicht um die Neufeststellung einer bereits rechtskräftig zuerkannten Rente (ab 1.4.1995), sondern um die erstmalige Bemessung einer Gesamtrente handelt, bei welcher die beim Kläger (unstrittig) festgestellte Steigerung der (medizinischen) Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Rahmen des zweiten Versicherungsfalles (Berufskrankheit) - ausgehend von den maßgeblichen Feststellungen - richtigerweise zu der von den Vorinstanzen vorgenommenen zeitlichen und betraglichen Staffelung führen mußte. Dieser Sachverhalt ist nämlich bis zum Entscheidungszeitpunkt und ohne die Einschränkungen des § 94 B-KUVG zu berücksichtigen (vgl auch 10 ObS 171/97p zum inhaltsgleichen § 183 ASVG).
Da das Berufungsgericht diesen Rechtsgrundsätzen gefolgt ist, ist ihm eine rechtliche Fehlbeurteilung nicht vorzuwerfen. Der Revision muß somit ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
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