OGH 10ObS409/90 (RS0083912)

OGH10ObS409/9012.3.1991

Rechtssatz

Beim Zuspruch von Fahrtkosten "in gesetzlicher Höhe" handelt es sich um kein hinreichend bestimmtes Begehren im des § 82 ASGG, da es über die Höhe der Fahrtkosten keine gesetzlichen Bestimmungen gibt.

Normen

ASVG §135 Abs4
ASGG §82

10 ObS 409/90OGH12.03.1991

Veröff: SSV-NF 5/21 = ZAS 1992/5 S 52 (Vogt)

10 ObS 52/96OGH26.03.1996

Vgl auch; Beisatz: Auch über die Höhe der Kosten für das Heilmittel Ukrain gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen; das Begehren ist daher entsprechend ziffernmäßig zu präzisieren. (T1) Veröff: SZ 69/80

10 ObS 2363/96iOGH26.11.1996

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Das Begehren ist daher entsprechend ziffernmäßig zu präzisieren. (T2); Beisatz: Auch über die Höhe der Kosten einer Lesebrille (Hilfsmittel im Sinne des § 202 Abs 1 ASVG) gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen. (T3)

10 ObS 58/03gOGH27.04.2004

Vgl auch; Beisatz: Beim Begehren auf Gewährung der Kostentragung für In-vitro-Fertilisationsversuche handelt es sich um kein hinreichend bestimmtes Begehren im Sinne des §82 ASGG, weil es über die Höhe solcher Kosten keine gesetzlichen Bestimmungen gibt. (T4)

10 ObS 168/12xOGH26.02.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/23

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_010OBS00409_9000000_003

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