Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF der 59. ASVGNov BGBl I 2002/1).
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Die vom Kläger neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz (Unterlassung der Durchführung eines Arbeitstests, ungenügende Einbeziehung von Gutachten aus Slowenien in das erstinstanzliche Verfahren) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).
Soweit der Revisionswerber eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin erblickt, dass die mit der Berufung (zur Dartuung der Berufungsgründe) vorgelegten Urkunden unter Hinweis auf das Neuerungsverbot zurückgewiesen worden seien, zeigt sie die Erheblichkeit des Mangels iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO nicht auf. Die Erheblichkeit ist keineswegs offenkundig, handelt es sich doch großteils um Urkunden in slowenischer Sprache. Der Bescheid der Pensions- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens (ZPIZ) vom 3. 5. 2000, mit dem dem Kläger eine Invaliditätsrente ab dem 1. 12. 1999 zugesprochen wurde, und das diesem Bescheid zugrunde liegende Sachverständigengutachten der Pensions- und Invaliditätsversicherungsanstalt (ZPIZ) vom 3. 11. 1999 sind im Übrigen für die Beurteilung der Invalidität in Österreich ohne Belang (SSV-NF 11/18; 11/50 ua, zum AbkSozSi Slowenien zuletzt 10 ObS 129/02x; RIS-Justiz RS0107498 [T1], RS0107576).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Ausführungen in der Rechtsrüge, wonach dem Kläger Berufsschutz nach § 255 Abs 2 ASVG zukomme, entfernen sich von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt, wonach der Kläger eine Tätigkeit ausübte, die in der Gießereiindustrie oder im Gießereigewerbe üblicherweise von Anlernkräften bewältigt wird, nicht jedoch eine qualifizierte Facharbeitertätigkeit, wie sie von einem gelernten Former und Gießer in der Praxis erwartet wird. Die in § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht; vielmehr soll sie nur in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der vom Versicherten - nicht nur während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag - ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müsste (RIS-Justiz RS0084991; SSV-NF 2/34, 3/4, 6/12 ua). Nach einem in der Lehre (Grillberger, Österreichisches Sozialrecht5 77) vertretenen Standpunkt soll durch die Zumutbarkeitsformel vor allem verhindert werden, dass sich der Versicherte höher qualifizierte Berufe oder gar selbständige Erwerbstätigkeiten entgegenhalten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür eine grundlegende Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte (10 ObS 140/99g ua).
Unter Beachtung des Berufsverlaufs des zum Stichtag 44-jährigen Klägers, der nach einer dreimonatigen Ausbildung zum Zimmerer als Hilfsarbeiter tätig und sodann mit nicht qualifizierten Tätigkeiten beim Formen und Gießen befasst war, kann nicht gesagt werden, dass ihm die Verweisung auf die Tätigkeit eines Portiers, eines Torwarts in Zweischichtbetrieben, eines Mikroficheverfilmers, eines Adressenverlagsarbeiters oder eines Bestückers nicht mehr zugemutet werden könnte (vgl SSV-NF 6/12 ua).
Die Unmöglichkeit, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, gehört nicht zum Risikobereich der Pensionsversicherung, sondern zu jenem der Arbeitslosenversicherung (SSV-NF 1/23, 2/14, 6/56, 14/81 uva; RIS-Justiz RS0084720 [T8], RS0084833).
Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nicht vorliegen, ist der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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