Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Entziehung einer nach Ablauf einer zeitlich begrenzten Invaliditätspension nach § 256 ASVG für die weitere Dauer der Invalidität zuerkannten Pension eine wesentliche, entscheidende Veränderung der Verhältnisse (SSV-NF 1/27, 43, jeweils mwN; 2/43 ua) zur Zeit der neuerlichen Zuerkennung gegenüber denen zur Zeit der Entziehung voraussetzt, ist richtig (§ 48 ASGG).
Der Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Invaliditätspension, also auf eine nur für eine bestimmte Frist zuerkannte laufende Leistung, erlischt nämlich nach § 100 Abs 1 lit b ASVG ohne weiteres Verfahren nach Ablauf der Dauer, für die die Pension zuerkannt wurde, so daß eine solche Leistung nicht zu entziehen ist (§ 99 Abs 1 leg cit).
Besteht nach Ablauf dieser Frist Invalidität weiter und wurde die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb eines Monates nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension nach § 256 ASVG für die weitere Dauer der Invalidität (neu) zuzuerkennen. Dabei kommt es nur darauf an, ob der Antragsteller nach dem Erlöschen (Wegfall) der zeitlich begrenzten Pension weiter invalid ist und es ist auch kein Vergleich mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der Zuerkennung der befristeten Leistung anzustellen [SSV-NF 2/77].
Eine solche (neu) zuerkannte ("weitergewährte") laufende Leistung kann daher auch nur dann nach § 99 Abs 1 ASVG entzogen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Deshalb sind in einem solchen Fall nur die Verhältnisse zur Zeit der neuerlichen Zuerkennung ("Weitergewährung"), nicht aber zur Zeit der Zuerkennung der erloschenen (weggefallenen) zeitlich begrenzten Leistung, mit denen zur Zeit der Entziehung zu vergleichen.
Die in der Revision zit E des erkennenden Senates SSV-NF 1/44, wonach der Eintritt einer wesentlichen (entscheidenden) Änderung der Umstände durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung - nicht etwa der Weitergewährung - der Leistung (damals eines Hilflosenzuschusses) gegebenen mit den nunmehrigen Verhältnissen festzustellen sei, steht mit der vom Obersten Gerichtshof gebilligten Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in keinem Widerspruch. Damals ging es nämlich - anders als nunmehr - nicht um die Entziehung einer nach Wegfall einer zeitlich begrenzten Leistung weitergewährten Leistung. Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
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