Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der festgestellte Sachverhalt, nach dem die Diskushernie L3/4 links in keinerlei Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. Juli 1982 steht, bei dem sich der Kläger möglicherweise eine minimale Kompression des dritten Lendenwirbels zugezogen hat, - eine solche ist festgestelltermaßen möglich, aber nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar - und aus dem genannten Ereignis keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, wurde vom Berufungsgericht rechtlich zutreffend dahin beurteilt, daß der Kläger nach § 203 ASVG keinen Anspruch auf die begehrte Versehrtenrente hat und daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung keine Folge eines Arbeitsunfalls ist (§ 48 ASGG).
Insoweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist auf sie mangels gesetzgemäßer Ausführung nicht weiter einzugehen.
Der Versuch, unter dem einzigen benannten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache eine in der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503 ZPO fehlende Beweisrüge auszuführen, muß erfolglos bleiben. Hinsichtlich der Beweislastverteilung in Sozialrechtssachen, die keine Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 2 und Z 5 ASGG sind (§ 87 Abs. 4 leg.cit), wird auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates (z.B. SSV-NF 1/48; 2/65; 4/50 [in Druck]) verwiesen. In solchen Fällen dürfen auch die Regeln des Anscheinsbeweises angewendet werden (z.B. SSV-NF 2/65 mwN). Der Oberste Gerichtshof darf jedoch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur prüfen, ob in einem bestimmten Fall ein Anscheinsbeweis zulässig ist. Ob er erbracht oder erschüttert worden ist, ist hingegen eine vom Revisionsgericht nicht mehr überprüfbare Beweisfrage (z.B. SSV-NF 2/65 mwN; 4/50 [in Druck]). Der nichtberechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit.b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27).
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