Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittel selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Beantwortung der Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Senates zum Tatsachenbereich (SSV-NF 8/86 ua, zuletzt 10 ObS 407/98w). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen auf Grund der aufgenommenen Beweise resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob außer einem bereits vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12 ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Revisionsausführungen, mit denen dargetan werden soll, daß entgegen der Annahme der Tatsacheninstanzen die Schulterbeschwerden auf den Arbeitsunfall zurückzuführen seien, stellen den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.
Da in der Berufung keine Rechtsrüge enthalten war, kann auch die Revision nicht auf den Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO gestützt werden (stR seit SSV-NF 1/28).
Dem Einwand, das erst im Berufungsverfahren vorgelegte Privatgutachten habe zur Dartuung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit gedient und daher nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen, ist zu erwidern, daß sich dieses Gutachten nicht auf den Berufungsgrund selbst bezogen, sondern nur auf die von den Sachverständigen verschieden beantwortete Frage der Unfallkausalität, daß es also lediglich zur Widerlegung der getroffenen Feststellungen angeboten wurde (RIS-Justiz RS0041812; Rechberger/Kodek ZPO Rz 3 zu § 482).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.
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