OGH 10ObS39/94

OGH10ObS39/9415.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Prof.Dr.Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Hofrat Robert List (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. September 1993, GZ 7 Rs 43/93-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24.Februar 1993, GZ 36 Cgs 25/93-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Berufsschutzes als angelernter Berufskraftfahrer (SZ 61/147 = SZ 2/66 uva, zuletzt 10 Ob S 124/93 mit vergleichbarem Sachverhalt und 10 Ob S 257/93). Die vom Kläger vorzunehmenden "Zollformalitäten" beschränkten sich nach den Feststellungen auf die Eintragung der Passagiere in die Visaanträge und die Zahlung der Beförderungssteuer. Gelegentliche Reparaturen führte der Kläger nur bei kleinen Fahrzeugschäden durch, andere Reparaturen brauchte er bloß "in die Wege zu leiten". Gerade die Spezialisierung des Klägers auf den Personenverkehr zeigt, daß er mit wesentlichen Teilen des Berufsbildes "Berufskraftfahrer" nichts zu tun hatte.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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