Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Berufsschutzes als angelernter Berufskraftfahrer (SZ 61/147 = SZ 2/66 uva, zuletzt 10 Ob S 124/93 mit vergleichbarem Sachverhalt und 10 Ob S 257/93). Die vom Kläger vorzunehmenden "Zollformalitäten" beschränkten sich nach den Feststellungen auf die Eintragung der Passagiere in die Visaanträge und die Zahlung der Beförderungssteuer. Gelegentliche Reparaturen führte der Kläger nur bei kleinen Fahrzeugschäden durch, andere Reparaturen brauchte er bloß "in die Wege zu leiten". Gerade die Spezialisierung des Klägers auf den Personenverkehr zeigt, daß er mit wesentlichen Teilen des Berufsbildes "Berufskraftfahrer" nichts zu tun hatte.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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