Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Der angebliche Verfahrensmangel erster Instanz (keine Beiziehung eines Sachverständigen für Berufskunde) wurde in der Berufung nicht gerügt und kann deshalb in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68 uva).
Unter dem im § 503 Z 4 ZPO bezeichneten Revisionsgrund wird nur ein zweites Mal die unterbliebene Begutachtung durch einen berufskundigen Sachverständigen gerügt. Damit wird - entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin - kein "sekundärer Feststellungsmangel", also kein auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhender Feststellungsmangel dargelegt. Mangels einer gesetzgemäß ausgeführten Rechtsrüge konnte das Revisionsgericht die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz nicht überprüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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