OGH 10ObS398/97w

OGH10ObS398/97w25.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter (§ 11 a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing.Chris Elisabeth P*****, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19, vor dem Obersten Gerichtshof ebenfalls nicht vertreten, wegen restlich Zinsen, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Mai 1997, GZ 7 Rs 298/96m-65, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.Juni 1996, GZ 5 Cgs 242/93a-61, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das auf Kostenerstattung für eine geschlechtsangleichende Operation im Ausland gerichtete Klagebegehren wurde von der beklagten Partei im zweiten Rechtsgang nach Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes (ON 15) hinsichtlich des Hauptsachenbetrages und der Prozeßkosten anerkannt und erfüllt (ON 52 und 54), sodaß das Verfahren nur mehr hinsichtlich des Zinsenbegehrens fortgesetzt wurde. Dieses wurde mit Urteil des Erstgerichtes, bestätigt durch das Berufungsgericht, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewiesen und vom Berufungsgericht überdies ausgesprochen, daß die Revision hiegegen nicht zulässig sei (ON 65). Dieses Urteil wurde dem damaligen Vertreter der klagenden Partei laut Rückschein am 17.6.1997 zugestellt (AS 181).

Ein in der Folge innerhalb laufender Revisionsfrist gestellter Verfahrenshilfeantrag der klagenden Partei wurde zwischenzeitlich vom Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht mit Beschluß vom 30.7.1997 rechtskräftig abgewiesen (ON 76). Dieser Beschluß wurde der Klägerin laut Rückschein am 29.8.1997 zugestellt (AS 205).

Gemäß dem nach § 505 Abs 2 zweiter Satz ZPO sinngemäß anzuwendenden § 464 Abs 3 letzter Satz ZPO beginnt die Revisionsfrist, wenn ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe abgewiesen wird, mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses. Da gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO in Verfahrenshilfesachen ein weiterer Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist, ist fristauslösendes Datum im Sinne des § 505 Abs 2 iVm § 464 Abs 3 ZPO jenes der Zustellung des abweislichen Beschlusses des Rekursgerichtes, sohin der 29.8.1997. Die erst am 27.10.1997 zur Post gegebene außerordentliche Revision ist daher nicht innerhalb der Notfrist von 4 Wochen erhoben worden und damit jedenfalls verspätet. Aus diesem Grunde bedurfte es auch nicht der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne der §§ 84, 85 ZPO durch Unterfertigung des Rechtsmittelschriftsatzes durch einen Rechtsanwalt, da vor dem Obersten Gerichtshof auch in Sozialrechtssachen mangels Sonderregelung absolute Anwaltspflicht besteht (§ 506 Abs 1 Z 4 ZPO; Feitziner/Tades, ASGG2 Anm 3 zu § 40). Soweit im Rechtsmittelschriftsatz der klagenden Partei ON 82 auch noch ein separater Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 17.9.1997 (ON 79) enthalten ist, wird über diesen das gesetzmäßige Verfahren (§§ 514 ff ZPO) abzuführen sein. Entgegen dem Ausdruck im Vorlagebericht an den Obersten Gerichtshof (ON 84) handelt es sich hiebei - wie sich schon aus der Anführung des Aktenzeichens unzweifelhaft ergibt - nicht um einen "ao Revisionsrekurs" gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 30.7.1997 (ON 76).

Die sohin verspätete außerordentliche Revision, welche bereits vom Erstgericht gemäß § 507 Abs 1 ZPO zurückzuweisen gewesen wäre, war sohin vom Obersten Gerichtshof durch einen Dreiersenat gemäß § 11 a Abs 3 Z 1 ASGG zurückzuweisen. Da im Rechtsmittelschriftsatz Kosten nicht verzeichnet wurden, hatte eine darüber hinausgehende Kostenentscheidung zu entfallen.

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