Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß die Feststellung des Erstgerichtes, wonach das medizinische Leistungskalkül der Klägerin seit Antragstellung - also insbesondere auch im hier noch strittigen Zeitraum 1.6.1995 bis 30.6.1996 - gelte, zwar in der Berufung bekämpft, jedoch vom Gericht zweiter Instanz unter Verwerfung der diesbezüglichen Mängelrüge als unbedenklich übernommen wurde (vgl SSV-NF 7/74 mwN ua). Dem Obersten Gerichtshof ist eine Überprüfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen verwehrt.
Die Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern von der Annahme aus, der dem Leistungskalkül zu Grunde liegende Zustand der Klägerin bestehe nicht seit Antragstellung (bzw Stichtag 1.6.1995), weil sich das gynäkologische Sachverständigengutachten ausschließlich auf den Zustand nach der Operation (im August 1996) beziehe. Auch mit diesen Revisionsausführungen wird nicht die rechtliche Beurteilung der Sache, sondern die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bekämpft. Ein der rechtlichen Beurteilung zuzuordnender (sekundärer) Feststellungsmangel läge nur dann vor, wenn die Vorinstanzen nicht festgestellt hätten, seit wann das Leistungskalkül gilt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)