Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit S 4.583,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 763,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 24. 5. 2000 hat die beklagte Partei der Klägerin für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. 8. 1998 ab 13. 3. 2000 eine Dauerrente von 35 vH der Vollrente gewährt.
Das Erstgericht erkannte den Anspruch der Klägerin auf eine Dauerrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH als dem Grunde nach zu Recht bestehend. Dabei übernahm das Erstgericht die sich aus den Sachverständigengutachten ergebende medizinische MdE, von der 40 vH den unfallchirugischen Bereich betreffen; dazu kommen - ohne Überschneidung - aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie weitere 20 vH wegen einer unfallbedingten leichtgradigen Begleitdepression.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und verpflichtete die beklagte Partei zu einer vorläufigen Zahlung.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das über 40 vH der Vollrente hinausgehende Begehren auf eine Versehrtenrente abgewiesen wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die klagende Partei, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aus medizinischer Sicht gemindert ist, gehört zum Tatsachenbereich (RIS-Justiz RS0086443, RS0043525) und ist im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar (SSV-NF 3/19, SSV-NF 11/130 uva).
Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können - auch im Verfahren in Sozialrechtssachen - nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T 45] und RS0043061).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
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