Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf deren Richtigkeit verwiesen werden kann.
Rechtliche Beurteilung
Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:
Auch im Verfahren vor dem Sozialgericht gelten die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind. Um Härten eines unzumutbaren Beweisnotstandes für den Versicherten zu vermeiden, sind nach ständiger Rechtsprechung besonders in Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Regeln des sogenannten Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden (SSV-NF 11/41 ua; RIS-Justiz RS0110571). Die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RIS-Justiz RS0040266 uva). Die Entkräftung des Anscheinsbeweises geschieht durch den Beweis, dass der typisch formelhafte Geschehensablauf im konkreten Fall nicht zwingend ist, sondern dass die ernste Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes besteht. In Sozialrechtssachen ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates der Anscheinsbeweis nur dann entkräftet, wenn dem atypischen Geschehensablauf zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit zukommt (SSV-NF 5/140 ua). Ob der Anscheinsbeweis erbracht oder erschüttert worden ist, ist eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigungsfrage (SSV-NF 9/23; 4/150 mwN ua).
Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen liegen beim Kläger zumindest zwei gleichwertige Möglichkeiten der Infektion an Hepatitic C vor, nämlich einerseits durch Tätowierungen unter Gefängnisbedingungen und andererseits durch Plasmaspenden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger seine Infektion durch Plasmaspenden erworben hat, besteht nicht. Nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen wurde damit der Anscheinsbeweis im Sinne des Prozessvorbringens des Klägers, die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien auf seine Blutplasmaspende zurückzuführen, nicht erbracht. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor. Die Revisionsausführungen zielen vielmehr darauf ab, die Richtigkeit dieser von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen und stellen somit den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenersatzanspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil, wie bereits erwähnt, der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Rechtliche Schwierigkeiten liegen ebenfalls nicht vor, weil die Frage des Anscheinsbeweises bei Ansprüchen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von der Judikatur bereits wiederholt behandelt und entschieden wurde. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)