Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Abs. 1 Z 3 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 leg.cit.).
Die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG).
Der Kläger war während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag weder überwiegend in seinem erlernten Beruf als Wagenschmied noch in einem angelernten Beruf tätig.
Ein angelernter Beruf liegt nach § 255 Abs. 2 ASVG nur vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind. Solche Kenntnisse und Fähigkeiten waren jedoch für die vom Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeiten als Chauffeur nicht erforderlich (SSV-NF 2/66, 98). Der Kläger würde daher nur unter den im § 255 Abs. 3 ASVG genannten Voraussetzungen als invalid gelten, die jedoch wegen der zumutbaren Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vorliegen.
Der unbegründeten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG.
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