OGH 10ObS374/89 (RS0084927)

OGH10ObS374/8919.12.1989

Rechtssatz

Auf einem längeren Weg zur oder von der Arbeitsstätte (Ausbildungsstätte) besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Arbeitsweg unter Bedachtnahme auf das benützte private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Verkehrssperre) oder nur unter vor allem für die Verkehrssicherheit wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungsverhältnisse, Straßenverhältnisse und Verkehrsverhältnisse) benützt werden oder der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechenden Bedingungen wenigstens annehmen konnte.

Normen

ASVG §175 Abs2 Z1

10 ObS 374/89OGH19.12.1989

Veröff: RZ 1990/83 S 201 = SSV-NF 3/158

10 ObS 282/98pOGH10.11.1998
10 ObS 46/01iOGH20.03.2001

Beisatz: Die Entscheidung der Frage, ob ein Umweg im Verhältnis zur kürzeren Wegverbindung als gleichwertig anzusehen ist, hängt nicht allein von der Länge der zu vergleichenden Wegstrecke ab. Es sind dabei alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere das gewählte Verkehrsmittel und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel, einen bestimmten Weg einzuschlagen, um möglichst schnell und sicher den gewünschten Zielort zu erreichen. Ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T1)

10 ObS 5/05sOGH18.02.2005

Beis ähnlich wie T1

10 ObS 37/05xOGH26.04.2005

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_010OBS00374_8900000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)