OGH 10ObS37/13h

OGH10ObS37/13h19.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter ADir Sabine Duminger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Stefan Jöchtl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Schubert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Dezember 2012, GZ 9 Rs 195/12f-74, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

1. In der Zulassungsbeschwerde macht der Kläger allein geltend, das Berufungsurteil habe zu Unrecht die aufgezeigte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint.

Rechtliche Beurteilung

2. Wie auch Rechtsmittelausführungen aufzeigen, hat das Berufungsgericht den angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz (der im Unterlassen der Beiziehung weiterer Sachverständiger liegen soll) bereits verneint. In zweiter Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können aber nach ständiger Rechtsprechung vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963); dies gilt auch im Sozialrechtsverfahren (RIS-Justiz RS0043061; jüngst: 10 ObS 12/13g mwN).

3. Die hier allein angestrebte Überprüfung der Richtigkeit dieser Entscheidung des Berufungsgerichts ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt: Im Revisionsverfahren ist ein Eingehen auf die vom Rechtsmittelwerber weiterhin (neuerlich) geltend gemachte angebliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht möglich (10 ObS 12/13g; 10 ObS 94/12i; 10 ObS 153/12s mwN).

4. Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei (wie der Kläger meint) deshalb mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei (RIS-Justiz RS0042963 [T58]; RS0043061 [T18]). Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Verneinung der geltend gemachten Verfahrensmängel erster Instanz durch das Berufungsgericht liegt nicht vor (RIS-Justiz RS0043166; 10 ObS 12/13g; 10 ObS 115/12b; 10 ObS 153/12s; 10 ObS 174/12d).

5. Nach den - im Revisionsverfahren nicht mehr angreifbaren - Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist es dem am 24. 3. 1962 geborenen, zuletzt im Jahr 1992 als Wachorgan beschäftigten Kläger, der seither keine Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben hat, unter Einhaltung seines Leistungskalküls noch möglich eine Reihe von näher festgestellten leichten körperlichen Arbeiten, insbesondere als Verpacker (mit maximal drittelzeitigem besonderem Zeitdruck und dem geistigen Anforderungsprofil eines Wachorgans), zu verrichten. Die Verneinung seiner - nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilenden - Invalidität (Stichtag: 1. 7. 2010) entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

5.1. Der Revisionswerber vermag somit keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, weshalb sein außerordentliches Rechtsmittel zurückzuweisen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte