Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf keiner näheren Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die klagende Partei macht hier nur Feststellungsmängel geltend, die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die (bisher unveröffentlichte) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 8.10.1996, 10 ObS 2339/96k, hingewiesen, der ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag und in der die Verweisung eines gelernten Wasserleitungsinstallateurs auf die Tätigkeit eines Fachberaters (Verkaufsberaters) für den Installationsbedarf in Groß- und Baumärkten für zulässig angesehen wurde. Die Revisionsausführungen machen keine neuen Gesichtspunkte geltend und veranlassen den Senat nicht, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Im vorliegenden Fall steht auch fest, daß in Österreich für die genannte Verweisungstätigkeit insgesamt weit mehr als 100 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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