Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 25. 5. 1948 geborene Klägerin hat den Beruf einer Einzelhandelskauffrau in der Lebensmittelbranche erlernt und war in der Folge in verschiedenen Berufen tätig, zuletzt einige Monate als Sekretärin. Nach den in diesem Punkt in der Berufung unbekämpft gebliebenen Feststellungen ist die Klägerin in der Lage, diverse bürokaufmännische Angestelltentätigkeiten auszuüben (Karteikraft, Mitarbeiterin im Telefonmarketing, Schreibkraft, Telefonistin und andere).
Rechtliche Beurteilung
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Ausführungen der Revision, die Vorinstanzen hätten "auszusprechen gehabt, welchen genau beschriebenen Verweisberuf die Klägerin noch ausüben" könne, stellt daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Feststellungen der Tatsacheninstanzen dar.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in zahlreichen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass die Verweisung einer als Sekretärin in der Beschäftigungsgruppe 3 tätig gewesenen Versicherten auf Berufstätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2, zB die einer Telefonistin, zumutbar ist (SSV-NF 5/132, 6/53; RIS-Justiz RS0085599). Da wegen des Vorhandenseins zumindest eines zumutbaren Verweisungsberufes die Voraussetzungen für die Erlangung der begehrten Pensionsleistung nicht vorliegen, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, werden in der Revision nicht aufgezeigt und sind auch aus dem Akt nicht erkennbar.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)