Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob die Parteienvernehmung der Klägerin erforderlich gewesen wäre, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder die vorliegenden Gutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört zur Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei eingehend auseinandergesetzt. Bei Pensionsansprüchen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist notwendiger Inhalt der Feststellungen das medizinische Leistungskalkül, hingegen bedarf er nicht der genauen Feststellung ärztlicher Diagnosen (SSV-NF 8/92).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, könnte die am Stichtag 1. 11. 1995 im 51. Lebensjahr stehende Klägerin trotz der gesundheitsbedingten Einschränkungen ihres Leistungskalküls ihrem zuletzt ausgeübten Beruf einer kaufmännischen Angestellten (Bürotätigkeit) weiterhin nachgehen, weshalb sich die Frage ihrer Verweisung auf andere Berufstätigkeiten, insbesondere solche, die keine Angestelltentätigkeiten darstellen würden, gar nicht stellt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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