Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Dienstverhältnis des Klägers zu seinem Arbeitgeber wurde am 31.8.1996 beendet. Er erhielt für den Zeitraum von mindestens 30 Werktagen eine Urlaubsentschädigung ausbezahlt. Für die Zeit vom 1. bis 30.9.1996 erhielt er von der beklagten Gebietskrankenkasse Krankengeld von insgesamt S 20.106,60.
Mit Bescheid vom 24.10.1996 wurde der Kläger verpflichtet, das im genannten Zeitraum wegen Ruhens nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG zu Unrecht bezogene Krankengeld gemäß § 107 Abs 1 ASVG zurückzuzahlen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger rechtzeitig Klage. Die vom seinem früheren Arbeitgeber ausbezahlte Urlaubsentschädigung führe nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruches gemäß § 143 Abs 1 Z 3 ASVG.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies ausgehend vom eingangs festgestellten unstrittigen Sachverhalt das Klagebegehren ab und erkannte den Kläger schuldig, der Beklagten das Krankengeld abzüglich eines bereits einbehaltenen Betrages, somit in Höhe von S 14.744,84 binnen 4 Wochen zurückzuzahlen. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß gemäß § 143 Abs 1 Z 3 ASVG der Anspruch auf Krankengeld ruhe, solange der Versicherte aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50 v.H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs 1 ASVG) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit habe. Welche Ansprüche auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge gemäß § 143 Abs 1 Z 3 ASVG ein Ruhen des Krankengeldes bewirken, werde im § 49 Abs 1 ASVG geregelt. Danach seien unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch habe oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhalte. Aufgrund der bis 30.4.1996 geltenden Rechtslage seien gemäß § 49 Abs 3 Z 7 ASVG u.a. gewährte Urlaubsabfindungen nicht als Entgelt anzusehen gewesen. Aufgrund des Strukturanpassungsgesetzes 1996 sei jedoch ab 1.5.1996 in § 49 Abs 3 Z 7 ASVG der Ausdruck "nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen" entfallen. Demnach handle es sich ab 1.5.1996 bei Urlaubsabfindung um ein Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG, deren Ansprüche aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen ein Ruhen des Krankengeldanspruches gemäß § 143 Abs 1 Z 3 ASVG bewirken. Da der Kläger unbestritten für den Zeitraum 18.7. bis 8.8.1996 eine Urlaubsentschädigung ausbezahlt erhalten habe, habe die beklagte Partei den Anspruch des Klägers zu Recht abgelehnt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Der Kläger vertrete in seinen Berufungsausführungen weiterhin die Ansicht, daß es sich bei der "Urlaubsabfindung" auch nach der Änderung des § 49 Abs 3 Z 7 ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 1996/201) um kein Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, jedenfalls aber um keinen periodisch anfallenden, vom Arbeitgeber "weiterzuleistenden" Geld- oder Sachbezug im Sinne des § 143 Abs 1 Z 3 ASVG handle. Diesen Ausführungen könne nicht gefolgt werden.
Nach der bis 30.4.1996 geltenden Rechtslage galten gemäß § 49 Abs 3 Z 7 ASVG u.a. "nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen" - darunter seien sowohl die Urlaubsentschädigung gemäß § 9 UrlG als auch die Urlaubsabfindung nach § 10 UrlG zu verstehen gewesen (vgl SVSlg 39.915) - nicht als sozialversicherungspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG. In Abkehr von diesem Grundsatz unterlägen nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996 mit Wirkung ab 1.5.1996 Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindungen der Beitragspflicht. Für die Zeit eines solchen Anspruches verlängere sich die Pflichtversicherung entsprechend (vgl § 11 Abs 2 ASVG). Diese Verlängerung der Pflichtversicherung habe auch Auswirkungen auf das Leistungsrecht der Krankenversicherung, in dem dadurch ein Ruhen des Krankengeldes oder Wochengeldes bewirkt werden könne (vgl ARD 4741/6/96; Choholka ua., Strukturanpassungsgesetz 1996 Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1996, 471 ff, insb 475). Da der Kläger im vorliegenden Fall für den Zeitraum 1. bis 30.9.1996 eine Vergütung für den nicht konsumierten Urlaub (Urlaubsentschädigung) ausbezahlt erhalten habe, verlängere sich um diesen Zeitraum die Pflichtversicherung, was wiederum insofern Auswirkungen auf das Leistungsrecht der Krankenversicherung habe, als dadurch für diesen Zeitraum ein Ruhen des Krankengeldes gemäß § 143 Abs 1 Z 3 ASVG bewirkt werde. Diese Rechtsansicht entspreche daher dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (vgl RV 72 BlgNR 20. GP 253). Daß es sich bei der Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung nach der Änderung des § 49 Abs 3 Z 7 ASVG um sozialversicherungspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG handle, bedürfe keiner näheren Erörterung. Der Ruhenstatbestand des § 143 Abs 1 Z 3 ASVG habe auch unter Berücksichtigung des darin verwendeten Begriffes "Weiterleistung" nicht zur Voraussetzung, daß es sich dabei um periodisch anfallende Zahlungen handle. Auch die weitere Wortfolge im § 143 Abs 1 Z 3 ASVG "... Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50 v.H. der Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ..." bringe lediglich zum Ausdruck, daß der Anspruch auf Krankengeld zur Gänze ruhe, wenn der vom Arbeitgeber nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu leistende Entgeltbetrag größer sei als 50 v.H. der vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu leistenden vollen Geld- und Sachbezüge.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat in den vergleichbare Fälle betreffenden Entscheidungen vom 10.6.1997, 10 ObS 146/97m, vom 12.8.1997, 10 ObS 233/97f und vom 16.9.1997, 10 ObS 290/97p zur Frage des Ruhens von Krankengeldansprüchen nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG folgendes ausgeführt:
§ 49 Abs 3 ASVG bestimmt jene Vergütungen, Zulagen, Beihilfen usw, die nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 und 2 ASVG gelten. Mit Wirksamkeit vom 1.5.1996 ist § 49 Abs 3 Z 7 unmißverständlich dahin geändert worden, daß "nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen" - anders als etwa Abfertigungen - vom Entgeltbegriff des § 49 Abs 1 und 2 nicht mehr ausgenommen sein sollen. Die Absicht des Novellengesetzgebers ist damit evident:
Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen sollten künftighin als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden und damit zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses führen können (RV 72 BlgNR 20. GP 253). Daraus folgt aber auch das Ruhen eines Krankengeldanspruches nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG wegen Anspruchs auf Weiterleistung von mehr als der Hälfte der Geldbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Dem Berufungsgericht ist beizustimmen, daß auch der Begriff "Weiterleistung" nicht voraussetzt, daß es sich dabei um periodisch (monatlich, wöchentlich) anfallende Zahlungen handeln muß (vgl auch § 11 Abs 2 ASVG). Auch der Entgeltbegriff des § 49 knüpft nicht an "laufende weiterzuleistende" oder "periodisch anfallende" Bezüge an. Die dargestellte Regelung ist auch nicht unsachlich. Bei der Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht verbrauchtem Urlaub in Geld. Nach der geltenden Rechtslage wäre es nicht angebracht, dem Arbeitnehmer für diesen Zeitraum sowohl Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung als auch Krankengeld zu zahlen.
An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten. Der Anspruch des Klägers auf Krankengeld ruhte daher im fraglichen Zeitraum nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG. Die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch der beklagten Partei auf Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistung nach § 107 Abs 1 ASVG wurden vom Kläger werde in erster Instanz noch in seinen Rechtsmittelschriften bestritten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)