Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach die am 1. 8. 1946 geborene und am Stichtag 1. 7. 1995 daher im 49. Lebensjahr stehende Klägerin, die seit April 1988 nicht mehr berufstätig war, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (insbes. die schon vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SSV-NF 3/155). Da die Klägerin die zuletzt (von August 1974 bis März 1988) ausgeübte Tätigkeit trotz gewisser Einschränkungen ihres medizinischen Leistungskalküls weiterhin verrichten könnte, stellt sich hier (anders als etwa im Fall der Entscheidung SSV-NF 9/48) die Frage ihrer Verweisbarkeit auf andere Tätigkeiten nicht (10 ObS 145/95; 10 ObS 158/98b ua). Die seither eingetretenen Änderungen und technischen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt vor allem durch die zunehmende Bedeutung der Bildschirmarbeit haben mit einem Herabsinken der Arbeitsfähigkeit der Klägerin infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nichts zu tun, sondern betreffen die Frage der Vermittelbarkeit und damit den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit (vgl auch SSV-NF 8/70).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.
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