Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.829,75 S (darin enthalten 257,25 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG; so auch die die damals von denselben Rechtsanwälten vertretene beklagte Partei betreffende Entscheidung 11.10.1988, 10 Ob S 210/88). Soweit die Rechtsrüge nicht davon ausgeht, daß die Kirschenernte überwiegend betrieblichen Zwecken dienen sollte, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben. Daß im erstgerichtlichen Verfahren gegen § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG verstoßen worden ist (siehe SSV-NF 1/51), konnte nach dem gemäß der zitierten Gesetzesstelle sinngemäß anzuwendenden § 260 Abs 4 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden, weil die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (§ 40 Abs 1 ASGG) vertreten waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)