OGH 10ObS359/90

OGH10ObS359/904.12.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Felix Joklik und Mag. Robert Renner (beide AG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Viktor B***, Pensionist, 6712 Thüringen,

Gartenstraße 150, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei S*** DER

G*** W***, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Weitergewährung der Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 1990, GZ 5 Rs 25/90-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27. Oktober 1989, GZ 33 Cgs 28/89-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat den Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 488 Abs 4 ZPO bekannt gegeben, daß es gegen die Würdigung der Beweise durch das Erstgericht zur Frage der Änderung der Beschwerden des Klägers Bedenken habe. Es hat dem Kläger somit im Sinn der zuletzt angeführten Bestimmung Gelegenheit gegeben, eine neuerliche Aufnahme des Beweises durch den Zeugen Dr. G*** zu beantragen. Er hat sich aber ausdrücklich mit der Verlesung der Aussage dieses Zeugen einverstanden erklärt. Das Vorgehen des Berufungsgerichts entsprach daher § 2 Abs 1 ASGG iVm § 281a und § 488 Abs 4 ZPO. Soweit der Kläger geltend macht, daß das Berufungsgericht noch einen Sachverständigen für Orthopädie hätte vernehmen müssen, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes (EFSlg 44.107, 55.106, 57.830 ua).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Die wesentliche Änderung der Verhältnisse, die zur Entziehung einer Leistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit oder dauernden Erwerbsunfähigkeit berechtigt, liegt dann vor, wenn zur Zeit der Gewährung der Leistung die Voraussetzungen hiefür infolge des körperlichen und geistigen Zustandes des Versicherten gegeben waren, zur Zeit der Entziehung aber infolge einer Besserung dieses Zustandes nicht mehr gegeben sind (vgl SSV-NF 1/27, 1/43). Dies ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes der Fall, weil der Kläger zur Zeit der Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension keine Arbeiten verrichten konnte, während er nunmehr zu leichten und kurzfristig auch zu mittelschweren Arbeiten imstande ist. Es hat entgegen seiner Ansicht keine Bedeutung, daß diese Änderung nur auf eine Besserung im neurologischen Bereich zurückgeht. Schon sie hat die vom Kläger als entscheidend angesehene Besserung des Gesamtzustands zur Folge, wobei es nicht erforderlich ist, daß auf allen Gebieten eine Besserung oder Änderung eintritt. Sein Vorbringen, im orthopädischen Bereich sei eine Verschlechterung eingetreten, findet zum einen in den Tatsachenfeststellungen keine Deckung und ist überdies deshalb nicht zielführend, weil er zur Zeit des für die Entscheidung maßgebenden Schlusses der Berufungsverhandlung auch unter Berücksichtigung des orthopädischen Kalküls zu den angeführten Arbeiten imstande war, während ihm diese zur Zeit der Gewährung der Pension nicht möglich waren. Dabei kann auf die mit der Revision vorgelegten Urkunden wegen des Neuerungsverbotes nicht Bedacht genommen werden.

Das Verweisungsfeld des § 133 Abs 1 GSVG ist mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 3/91 ua). Daß es bei Berücksichtigung der auf dem gesamten Arbeitsmarkt angebotenen Berufstätigkeiten auch Berufstätigkeiten gibt, die dem Leistungskalkül des Klägers entsprechen, hat das Berufungsgericht richtig erkannt, ist offenkundig und muß daher nicht weiter begründet werden. Im übrigen steht seine Meinung, Arbeiten im Stehen seien für ihn ausgeschlossen, mit den Feststellungen im Widerspruch. Darauf, ob der Versicherte tatsächlich "vermittelbar" ist, also einen Arbeitsplatz findet, kommt es nicht an (SSV-NF 1/68, 3/91 ua). Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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