Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Unterlassung der Beiziehung eines dermatologischen Sachverständigen war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 3/115, 7/4 uva). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf die Ausführungen zur Mängelrüge der Revision, die ausschließlich einen bereits vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangel zum Gegenstand hat, einzugehen. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch dem Inhalt der Akten irgendein Hinweis darauf ergibt, daß bei der Klägerin aus dem dermatologisch zu beurteilenden Bereich Leidenszustände aufgetreten wären. Es trifft daher nicht zu, daß durch die Unterlassung einer dermatologischen Untersuchung wesentlicher Verhandlungsstoff unerörtert geblieben wäre.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß ein Härtefall nicht vorliegt, ist zutreffend, so daß es genügt, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Es entspricht der ständigen Judikatur des erkennenden Senates, daß die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf auszuüben, für sich allein keinen Härtefall zu begründen vermag, der ein Abgehen von der medizinischen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen könnte (SSV-NF 6/44, 130; 3/128 uva).
Auch soweit sich die Klägerin auf § 205 Abs 3 ASVG beruft, kann ihren Ausführungen nicht gefolgt werden. Ob eine Erhöhung im Sinne der angeführten Bestimmung nur dann in Betracht kommt, wenn überhaupt ein Anspruch auf eine Rentenleistung besteht, kann unerörtert bleiben. Bei der in der angeführten Norm vorgesehenen Erhöhung handelt es sich nämlich um eine freiwillige Leistung, für die der Rechtsweg nicht offen steht (SSV-NF 3/87 mwH). Die Klägerin kann daher im sozialgerichtlichen Verfahren einen auf § 205 Abs 3 ASVG gestützten Anspruch nicht geltend machen; den Sozialgerichten ist die Überprüfung dieses Anspruchsgrundes verwehrt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Klägerin führt, offenbar zur Begründung ihres auf diese Gesetzesstelle gestützten Kostenersatzbegehrens ins Treffen, daß sie arbeitslos sei und über kein Einkommen verfüge. Gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG bilden aber die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten nur eine Komponente bei Prüfung der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch nach Billigkeit trotz Unterliegens im Verfahren gerechtfertigt ist. Abzustellen ist nämlich auch auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens. Diese rechtfertigen aber hier den Zuspruch von Kosten an die Klägerin nicht. Zu allen in der Revision geltend gemachten Fragen liegt bereits eine vom Rechtsstandpunkt der Klägerin abweichende Judikatur vor, wobei von der Klägerin auch keine neuen Argumente hiezu vorgebracht wurden. Ein Fall des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG liegt daher nicht vor.
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