Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
In der Revision werden überwiegend die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft; dies ist jedoch unzulässig (vgl. § 2 Abs.1 ASGG iVm § 503 ZPO). Die in der Revision behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz bildeten schon den Gegenstand der Berufung und wurden vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen. Solche Verfahrensmängel können aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SSV-NF 1/32; JBl. 1988, 197 uva), an der er trotz der Kritik von Kuderna (FS 100 Jahre österreichische Sozialversicherung 341) festhielt (10 Ob S 236/89 ua), mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG; vgl. hiezu auch SSV-NF 1/37 und 1/68). Durch die psychogenen Anfälle, die nach den Feststellungen des Erstgerichtes in Abständen von mehreren Monaten auftreten, wobei die Frequenz abnimmt, die nur wenige Stunden dauern und nach deren Abklingen die Arbeitsfähigkeit wieder gegeben ist, wird die Klägerin nicht vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Sie begründe daher den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht (vgl. SSV-NF 2/20).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.
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