Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachten Verfahrensmängel, bei denen es sich um eine bloße Wiederholung der Mängelrüge des Berufungsschriftsatzes handelt, liegen - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).
Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden (SSV-NF 5/18, 10/102, 10 ObS 325/98m). Derartiges ist der Revision jedoch nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, daß nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung eine in der Berufung unterlassene (gesetzmäßige) Rechtsrüge in der Revision ebenfalls nicht nachgetragen werden kann (SSV-NF 1/28, 10 ObS 48/96, 10 ObS 339/98w), ist auch die Rechtsrüge in der Revision - welche sich in dem Satz erschöpft, daß das Verfahren zufolge der bereits in der Berufung aufgezeigten Verfahrensmängel "nicht spruchreif" sei - abermals nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.
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