Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Auch in Sozialrechtssachen können Mängel des Verfahrens erster Instanz, welche das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Im vorliegenden Fall wiederholt die Revisionswerberin ihren schon in der Berufung erhobenen Einwand, es sei kein ärztliches Zusammenfassungsgutachten erstellt worden. Die Berechtigung dieses Einwandes wurde vom Berufungsgericht mit ausreichender Begründung verneint. Dem weiteren Einwand, das Zusammenfassungsgutachten sei unschlüssig, ist zu erwidern, dass die Frage, ob das eingeholte Sachverständigengutachten als solches, aber auch in Anbetracht der übrigen Beweisergebnisse schlüssig und nachvollziehbar ist, ein Akt der Beweiswürdigung ist (Fasching, ZPR2 Rz 1910; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503; SSV-NF 7/12 mwN uva). Der Versuch, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen, scheitert aber an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503
ZPO.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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