Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum überwiegend als angelernter Schlosser gearbeitet habe und ihm daher Berufsschutz nach § 255 Abs 2 ASVG zukomme. Da der Kläger jedoch noch die Verweisungstätigkeit eines Fertigungsprüfers in metallbearbeitenden und -verarbeitenden Betrieben verrichten könne, liege eine Invalidität nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger bzw unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen und unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die nur wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Als Mangel des Verfahrens rügt der Kläger, dass sich das Erstgericht und auch das Berufungsgericht mit seinen Einwänden gegen die von diesen Vorinstanzen vorgenommene Verweisung auf die Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers nicht ausreichend auseinandergesetzt hätten. Die Vorinstanzen hätten aufgrund des beim Kläger bestehenden Alkoholabusus in Zusammenhang mit dem geringen Bildungsniveau und dem eher bescheidenen Ausbildungsstand zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass für ihn die Durchführung qualifizierter Kontrolltätigkeiten in der Metallindustrie nicht mehr in Frage komme. Das Berufungsgericht hätte zusätzliche Beweise aufnehmen sowie eine Beweiswiederholung durchführen müssen.
Diese Ausführungen waren bereits Gegenstand der Tatsachen- und Beweisrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Berufungsausführungen im Zusammenhang mit den in das neurologisch-psychiatrische Fachgebiet fallenden Feststellungen des Erstgerichtes ausführlich auseinandergesetzt und die Berufungsausführungen im Wesentlichen unter Hinweis auf die Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen als nicht berechtigt erachtet. Ob ein Sachverständigengutachen die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Gutachten oder noch andere Kontrollbeweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären (SSV-NF 6/28 ua). Die Feststellung oder die Nichtfeststellung von bestimmten Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Ebenso ist es eine Frage der Beweiswürdigung, ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für notwendig erachtet. Die Revisionsausführungen stellen somit insgesamt den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen und das festgestellte medizinische Leistungskalkül des Klägers zu bekämpfen.
Die rechtliche Beurteilung der Streitsache durch das Berufungsgericht wird in den Revisionsausführungen nicht bekämpft, sodass darauf nicht einzugehen ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil im Revisionsverfahren Kosten nicht verzeichnet wurden.
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