Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die am 9. 3. 1968 geborene Klägerin, die überwiegend als Verkäuferin beschäftigt war, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Invaliditätspension nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Die Verweisung einer kaufmännischen Angestellten auf die Tätigkeit einer Telefonistin entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs (vgl außer dem vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen etwa noch SSV-NF 5/132, 6/53, 7/44; 10 ObS 287/97x). Von einem drohenden Verlust des Berufsschutzes kann dabei keine Rede sein. Lediglich in Ausnahmefällen wurde aus besonderen dort näher dargelegten Gründen die Verweisung auf den Telefonistenberuf verneint, so etwa im Fall eines Fahrschullehrers (E vom 1. 12. 1998, 10 ObS 271/98w) oder eines qualifizierten Dekorateurs und Führers einer Gruppe von Dekorateuren (E vom 5. 10. 1999, 10 ObS 209/99d). Der Berufsverlauf der Klägerin, die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 63 Monate als Verkäuferin, 10 Monate als Raumpflegerin, 10 Monate als Kassiererin und 4 Monate als Raumpflegerin beschäftigt war, steht der Verweisung auf die Tätigkeit einer Telefonistin nicht entgegen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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