Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die bereits vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz durch Unterlassung der Einvernahme des behandelnden Lungenfacharztes kann auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043061). Abgesehen davon ist die Frage, ob zur Kontrolle einer Sachverhaltsfeststellung aufgrund eines gerichtlichen Sachverständigenbeweises noch ein weiterer Kontrollbeweis erforderlich ist, eine solche der irrevisiblen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (RIS-Justiz RS0040586).
Das Erstgericht hat nicht nur ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für eine qualifizierte Berufsausbildung vorhanden sind, sondern auch, dass der Kläger nach eigenen Angaben Hilfsarbeiter am Fließband war. Dies bekämpfte der Kläger in der Berufung aktenwidrig nur damit, dass er als Spritzlackierer tätig war und deshalb Berufsschutz genieße. Die Rechtsrüge, die der Kläger nicht auf die getroffenen Feststellungen stützte, hat das Berufungsgericht nicht als gesetzmäßig ausgeführt erachtet. Soweit er in der Revision wie auch in der Berufung darlegt, dass kein Beweisverfahren über die amtswegig zu erhebenden Tatsachen, die zur Beurteilung eines Berufsschutzes dienen, durchgeführt wurden, ist ein solcher Mangel nicht gegeben. Wenn nämlich, wie schon das Erstgericht aufgrund des Akteninhaltes und vor allem des Anstaltsaktes, sohin nach Durchführung eines Beweisverfahrens feststellte, dass jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass der Kläger eine angelernte oder erlernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen oder Feststellungen über die Art der Hilfsarbeitertätigkeit (SSV-NF 6/46). Auch der Kläger selbst hat insbesondere auch in seinen Angaben anlässlich der ärztlichen Untersuchungen seine berufliche Verwendung mit Hilfsarbeitertätigkeiten beschrieben. Durch die aktenwidrige Behauptung, Spritzlackierer gewesen zu sein, wurde diese Feststellung des Erstgerichtes, wie das Berufungsgericht zutreffend begründete, nicht gesetzmäßig bekämpft, sondern eine unzulässige und unbeachtliche Neuerung eingebracht. Aus dem gesagten Akteninhalt geht mit den Feststellungen übereinstimmend nur hervor, dass der Kläger Fließbandarbeiter in der Montageabteilung war, wo er auch mit einem Spritzsofortkleber arbeiten musste.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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