OGH 10ObS343/98h (RS0110818)

OGH10ObS343/98h13.10.1998

Rechtssatz

Bezog der Pflegebedürftige zunächst Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (hier: Kläger gehörte dem Personenkreis des § 3 Abs 1 Z 3 lit a WPGG an) und erhielt er danach eine Pension nach dem ASVG (hier: Invaliditätspension), so ist er seither dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs 1 Z 1 lit a BPGG zugehörig, sodaß sich die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld nicht mehr nach dem Landespflegegeldgesetz, sondern ausschließlich nach dem BPGG richten. Der Pflegegeldansprecher hat den Anspruch auf diese Landesleistung - mangels Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem bisher maßgeblichen Landespflegegeldgesetz und Übertritt zum BPGG - verloren. Beim Anspruch nach dem BPGG handelt es sich um einen durch die Gewährung einer bundesgesetzlichen Grundleistung nach dem ASVG neu entstandenen, selbständigen Anspruch, der vom Sozialversicherungsträger und damit neuen Entscheidungsträger nach § 22 Abs 1 Z 1 BPGG aufgrund des von ihm erhobenen Sachverhaltes und der für ihn maßgeblichen Rechtslage neu zu prüfen und zu beurteilen ist.

Normen

BPGG §3 Abs1 Z1 lita
BPGG §22 Abs1 Z1
WPGG §3 Abs1 Z3 lita
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß §15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen Art2 Abs3

10 ObS 343/98hOGH13.10.1998
10 ObS 321/99zOGH14.12.1999

nur: Beim Anspruch nach dem BPGG handelt es sich um einen durch die Gewährung einer bundesgesetzlichen Grundleistung nach dem ASVG neu entstandenen, selbständigen Anspruch, der vom Sozialversicherungsträger und damit neuen Entscheidungsträger nach § 22 Abs 1 Z 1 BPGG aufgrund des von ihm erhobenen Sachverhaltes und der für ihn maßgeblichen Rechtslage neu zu prüfen und zu beurteilen ist. (T1)

10 ObS 368/99mOGH25.01.2000

Auch; Beisatz: Hier: Kläger gehörte dem Personenkreis des § 3 Abs 1 Z 3 StPGG an, und bezog eine Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG. (T2)

10 ObS 173/06yOGH19.12.2006

nur T1; Veröff: SZ 2006/190

Dokumentnummer

JJR_19981013_OGH0002_010OBS00343_98H0000_001

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