Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der (allein) geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Soweit der Kläger im Hinblick auf die Unterlassung der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens und der Einvernahme eines "informierten Vertreters" des Arbeitsamtes die Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlagen wegen Fehlens von Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen bemängelt, wird inhaltlich eine Rechtsrüge ausgeführt (§ 84 Abs 2 ZPO). Diese Ausführungen sind zulässig, aber nicht berechtigt (§ 48 ASGG). Sind die Anforderungen in den (vom Erstgericht nur beispielsweise genannten) Verweisungsberufen offenkundig - und dies muß auf Grund der besonderen Zusammensetzung der Sozialgerichte bei weitverbreiteten Tätigkeiten, deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden -, dann bedarf es der vom Kläger in diesem Zusammenhang geforderten Feststellungen nicht (SSV-NF 2/109 ua). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Revisionskosten wurden nicht verzeichnet.
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