Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber vermeint, daß das Urteil des Berufungsgerichtes wegen der im § 477 Abs. 1 Z 9 ZPO bezeichneten Mängel nichtig wäre, weil seine Fassung so mangelhaft sei, daß seine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könnte und weil für die Entscheidung keine Gründe angegeben wären (1. und 3. Fall der zit Z).
Die behaupteten Nichtigkeitsgründe liegen jedoch nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Umstände und Erwägungen, welche für seine Überzeugung von der Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung maßgebend waren, iS des § 272 Abs. 3 ZPO ausreichend angegeben (vgl. Fasching, Komm III 283f und IV 137f), weshalb das angefochtene Urteil auch nicht an einem wesentlichen Begründungsmangel iS des § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO leidet (vgl. auch ZAS 1987/19, SSV-NF 1/49 uva).
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26 und 27 uva).
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