OGH 10ObS337/89

OGH10ObS337/8921.11.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (AG) und Günter Eberhard (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Matthias B***, Pensionist, 2620 Neunkirchen, Gerichtsgasse 7, vertreten durch Dr. Edwin Schubert, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wider die beklagte Partei A*** U*** (L*** W***), 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 1989, GZ 33 Rs 126/89-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25. Jänner 1989, GZ 4 Cgs 282/88-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber vermeint, daß das Urteil des Berufungsgerichtes wegen der im § 477 Abs. 1 Z 9 ZPO bezeichneten Mängel nichtig wäre, weil seine Fassung so mangelhaft sei, daß seine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könnte und weil für die Entscheidung keine Gründe angegeben wären (1. und 3. Fall der zit Z).

Die behaupteten Nichtigkeitsgründe liegen jedoch nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Umstände und Erwägungen, welche für seine Überzeugung von der Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung maßgebend waren, iS des § 272 Abs. 3 ZPO ausreichend angegeben (vgl. Fasching, Komm III 283f und IV 137f), weshalb das angefochtene Urteil auch nicht an einem wesentlichen Begründungsmangel iS des § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO leidet (vgl. auch ZAS 1987/19, SSV-NF 1/49 uva).

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26 und 27 uva).

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