Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Unterlassung der Einvernahme und einer weiteren Untersuchung der Klägerin, die Nichtbeiziehung eines Dolmetschers sowie die Unterlassung einer ausreichenden Anleitung der Klägerin wurden bereits in der Berufung als Verfahrensmängel erster Instanz geltend gemacht. Da das Vorliegen aller dieser behaupteten Verfahrensmängel vom Berufungsgericht verneint wurde, können sie im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 9/40; 7/74 mwN ua). Das vom unfallchirurgischen Sachverständigen erstattete schriftliche Ergänzungsgutachten (ON 24) wurde der Klägerin gemeinsam mit der ihr für die Verhandlung am 14. 3. 2003 zugestellten Ladung übermittelt und es wurde das Ergänzungsgutachten in dieser Tagsatzung vom Sachverständigen vorgetragen. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12 mwN ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge der klagenden Partei auch inhaltlich auseinandergesetzt und eingehend begründet, warum es die Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen in seinen schriftlichen Gutachten sowie in der mündlichen Gutachtenserörterung insbesondere auch zur Frage einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung der Versehrtenrente für schlüssig und unbedenklich erachtet. Mit den Revisionsausführungen wird im Wesentlichen der - unzulässige - Versuch unternommen, die vom Berufungsgericht gebilligte Beweiswürdigung des Erstgerichtes und die Richtigkeit der von der zweiten Instanz übernommenen Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen. Sekundäre Feststellungsmängel, die inhaltlich einer Rechtsrüge zuzuordnen wären, werden auch im Hinblick auf die für die Entziehung der Versehrtenrente notwendige wesentliche Änderung der Verhältnisse iSd § 183 ASVG nicht aufgezeigt.
Insgesamt vermag es die Revision der Klägerin jedenfalls ausgehend von den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht, eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
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