Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit 1.543,50 S (darin 257,25 S Umsatzsteuer und keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin stellte am 7. März 1988 bei der Pensionsversicherung der Angestellten den Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension. Diese leitete den Antrag "zur zuständigen Erledigung" an die hier beklagte Versicherungsanstalt der Arbeiter weiter.
Die beklagte Partei lehnte mit Bescheid vom 28. Juni 1988 den Antrag ab.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin ab 1. April 1988 die Invaliditätspension wegen dauernder Invalidität im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab.
Es stellte im wesentlichen folgendes fest:
Die am 31. Jänner 1940 geborene Klägerin erlernte den Beruf eines Einzelhandelskaufmanns. Sie war in der Folge als Verkäuferin, Kassierin, Hauswartin, Küchengehilfin und Hilfsarbeiterin beschäftigt. Von 1973 bis zum 1. April 1988 erwarb sie 43 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung der Arbeiter und 62 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung der Angestellten. Hievon war sie zuletzt während 46 Beitragsmonaten als Verkäuferin und Kassiererin bei der Firma H*** tätig.
Die Klägerin ist auf Grund ihres - im einzelnen
beschriebenen - körperlichen und geistigen Zustands, bei dem Bewegungseinschränkungen und Abnützungserscheinungen in den Gelenken und am Stützapparat im Vordergrund stehen, in der Lage, leichte, fallweise auch mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen, überwiegend jedoch im Sitzen, in der normalen Arbeitszeit und mit den üblichen Pausen auszuführen. Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder ähnlich erhöht exponierten Stellen, Pedalarbeiten, Arbeiten unter ständigem Zeitdruck und im Fabriksmilieu sind ausgeschlossen. Die Fingerfertigkeit ist frei, Anlernfähigkeit und Einordenbarkeit liegen vor. Mit Krankenständen von mehr als drei Monaten ist bei Beachtung des Leistungskalküls nicht zu rechnen.
Die Klägerin kann die Tätigkeit einer Verkäuferin nicht mehr ausüben, weil sie überwiegend im Stehen zu verrichten ist. Sie kann jedoch die Tätigkeit einer qualifizierten Bürokraft im Ein- und Verkauf ausführen. Eine solche Kraft wird zu verschiedenen Kalkulations- und Verrechnungsarbeiten, zur Auftragsbearbeitung, zu Abrechnungstätigkeiten, zur Kundenberatung und für verschiedene Verwaltungstätigkeiten eingesetzt. Sie wird in die "Verwendungsgruppe II" (gemeint wohl: des Kollektivvertrags für Handelsangestellte) eingestuft. Die Klägerin muß für diese Tätigkeit nicht umgeschult werden, weil sie den Beruf eines Einzelhandelskaufmanns erlernte und auch als Serviererin, Verkäuferin und Kassiererin mit solchen Arbeiten zu tun hatte. Außerdem kann die Klägerin aus der "Verwendungsgruppe II" die Tätigkeit einer Telefonistin mit einfacher Auskunftserteilung und einfachen Posterledigungsarbeiten verrichten. Hiefür wäre etwa ein Tag Einschulung notwendig.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß die Klägerin nicht invalid sei, weil sie noch die angeführten Berufstätigkeiten ausüben könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Da sie zuletzt überwiegend als Angestellte beschäftigt gewesen sei, sei der Versicherungsfall der geminderten Erwerbsfähigkeit nach § 273 ASVG zu beurteilen. Im Hinblick darauf, daß sie den Beruf eines Einzelhandelskaufmanns erlernt habe, kämen für sie vor allem Tätigkeiten im Verkauf und im Bürobereich in Betracht. Sie könne demnach jedenfalls auf die Tätigkeit einer Telefonistin mit einfacher Auskunftserteilung oder einer Kassiererin verwiesen werden. Für beide Tätigkeiten seien keine qualifizierten Büro- und Verwaltungskenntnisse notwendig, weshalb dem Umstand, daß die Klägerin überwiegend als Verkäuferin beschäftigt gewesen sei, keine Bedeutung zukomme. Es sei mit diesen Tätigkeiten auch kein für sie unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinn des Klagebegehrens abzuändern oder sie allenfalls aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der Oberste Gerichtshof ungeachtet der Feststellungen des Erstgerichtes keinen Anlaß sieht, das Verfahren gemäß § 413 Abs. 4 ASVG zu unterbrechen und beim Landeshauptmann die Einleitung des Verfahrens darüber anzuregen, welchem Zweig der Pensionsversicherung die Klägerin leistungszugehörig und welcher Versicherungsträger leistungszuständig ist. Geht man von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, wäre die Klägerin zwar gemäß § 245 Abs. 3 ASVG der Pensionsversicherung der Angestellten leistungszugehörig und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten leistungszuständig, weil die Versicherungsmonate, die die Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem gemäß § 223 Abs. 2 ASVG als Stichtag geltenden 1. April 1988 erwarb, überwiegend in der Pensionsversicherung der Angestellten vorliegen. Das Erstgericht hat jedoch nur die erworbenen Beitragsmonate festgestellt. Gemäß § 245 Abs. 3 ASVG sind aber die Versicherungsmonate entscheidend, wozu gemäß § 232 Abs. 2 ASVG auch Ersatzmonate gehören. Aus dem im Verfahren erster Instanz verlesenen Pensionsakt ergibt sich nun, daß die Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag insgesamt 73 Ersatzmonate gemäß § 227 Z 3 bis 6 ASVG erworben hat. Hievon fallen 59 in die Pensionsversicherung der Arbeiter, weil die letzte vorangehende Beitragszeit in diesem Zweig der Pensionsversicherung vorliegt, und 14 in die Pensionsversicherung der Angestellten. Insgesamt stehen daher 102 Versicherungsmonate der Pensionsversicherung der Arbeiter 76 Versicherungsmonaten der Pensionsversicherung der Angestellten gegenüber. Da über die Leistungszugehörigkeit kein Streit bestand und hierüber im Hinblick auf den wiedergegebenen Inhalt des Pensionsaktes auch keine Zweifel bestehen, gibt es keinen Anlaß für ein Vorgehen nach § 413 Abs. 4
ASVG.
Obwohl daher die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter für die Klägerin leistungszuständig ist, kann sich hier die Lösung der Frage, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, nach § 273 ASVG richten, nämlich dann, wenn die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erworbenen Beitragsmonate überwiegend auf Beschäftigungen zurückgehen, die ihrem Inhalt nach gemäß § 14 ASVG die Zugehörigkeit der Klägerin zur Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten begründet hätten (10 Ob S 330/88 = SSV-NF 3/2 - in Druck). Wie der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung ausführlich begründete, genügt es hiefür nicht, daß der Versicherte im Arbeitsvertrag als Angestellter behandelt wird. Ebensowenig ist entscheidend, ob für die Tätigkeit ein Kollektivvertrag gilt, der von einer für Angestellte zuständigen Kollektivvertragspartei geschlossen wurde oder in dem die betroffenen Arbeitnehmer als Angestellte bezeichnet werden; Kollektivverträge sind gemäß § 11 Abs. 1 ArbVG nur für die Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern rechtsverbindlich (Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG 92 ff), haben aber für andere Rechtsbereiche und somit für den Bereich der Sozialversicherung keine verbindliche Wirkung. Ohne den Inhalt der von der Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübten Beschäftigungen genau zu kennen, läßt sich nicht sagen, ob sie unter die im § 14 Abs. 1 ASVG angeführten Beschäftigungen fielen. Auf die vom Erstgericht festgestellte Beschäftigung als "Verkäuferin" ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen das AngG anzuwenden, es muß dies aber nicht zutreffen (vgl. etwa ZAS 1979, 180 und ZAS 1982, 181 sowie die Besprechungen von Andexlinger hiezu). Die Frage, ob sich der Pensionsanspruch der Klägerin entsprechend der Annahme der Vorinstanzen nach § 273 ASVG richtet (vgl. SSV-NF 3/2) oder ob hiefür § 255 ASVG maßgebend ist, kann aber auf sich beruhen, weil die Klägerin nach keiner dieser Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat.
Ist der Pensionsanspruch nach § 273 ASVG zu beurteilen, so ist bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes, d h der Summe jener Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, von jener Berufstätigkeit auszugehen, die der Versicherte zuletzt ausübte (SSV-NF 1/78, 2/73 und 2/92), hier also von der Tätigkeit als Verkäuferin. Diese Tätigkeit kann aber höchstens in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte eingestuft werden, zumal die Klägerin zuletzt in einem Warenhaus beschäftigt war, das gerichtsbekanntermaßen für Selbstbedienung eingerichtet ist. Die Klägerin könnte also nur mit einer Angestelltentätigkeit betraut gewesen sein, die keine besondere Qualifikation verlangte und mit der auch keine besondere Verantwortung verbunden war. Ein Versicherter, der eine solche Berufstätigkeit ausübt, kann aber im Rahmen seines medizinischen Leistungskalküls auch auf sehr einfache Angestelltentätigkeiten mit vorwiegend manipulativen Beschäftigungen verwiesen werden (SSV-NF 2/60). Dies ergibt sich aus der Erwägung, daß bei solchen einfachen Angestelltentätigkeiten die Ausbildung nur eine geringe Rolle spielt, weshalb das für die Zugehörigkeit zur selben Berufsgruppe maßgebende Merkmal der ähnlichen Ausbildung keine Bedeutung hat und es nur auf die gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt.
In der Regel können Angestellte, die in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte einzustufen sind, auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 verwiesen werden, weil damit kein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist (10 Ob S 178/89 = SSV-NF 3/80 - in Druck). Die Klägerin kann aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumindest einzelne der in der Beschäftigungsgruppe 2 des angeführten Kollektivvertrags angeführten einfachen Tätigkeiten im Büro- und Rechnungswesen, wie etwa die Tätigkeit in einer Registratur oder Kartei, die Tätigkeit einer Fakturistin, die nach vorbereiteten Unterlagen fakturiert, oder die Tätigkeit einer Hilfskraft in der Buchhaltung, Lohn- oder Gehaltsverrechnung oder Statistik, ausführen. Bei allen diesen Tätigkeiten handelt es sich um nicht bloß untergeordnete Kanzleiarbeiten, für die daher gemäß § 1 Abs. 1 AngG dieses Gesetz gilt. Es ist hiebei offenkundig, daß sie das Leistungskalkül der Klägerin nicht übersteigen, weshalb hiezu Feststellungen nicht notwendig sind (SSV-NF 2/77 und 2/109). Ebenso ist offenkundig, daß hiefür eine kurze Einschulungszeit genügt und daß Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in entsprechender Anzahl vorhanden sind (SSV-NF 2/20; 10 Ob S 107/87). Ist der Pensionsanspruch der Klägerin nach § 255 ASVG zu beurteilen, so wäre dessen Abs. 3 maßgebend. Obwohl sie einen Beruf erlernte, kommt nämlich § 255 Abs. 1 ASVG für sie nicht in Betracht. Hat nämlich ein Versicherter einen Beruf erlernt, in dem kaufmännische Dienste im Sinne des § 1 Abs. 1 AngG zu leisten sind und bei dem die im nachfolgenden Abs. 2 angeführten Ausnahmen nicht vorliegen, oder wurde er zu einem solchen Beruf angelernt, so kann dies nur zur Anwendung des § 273 Abs. 1 ASVG, nicht aber zur Anwendung des § 255 Abs. 1 ASVG führen. Ist § 273 Abs. 1 ASVG nicht anzuwenden, weil der Versicherte in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend eine Berufstätigkeit ausübte, deren Inhalt die Versicherungspflicht nach § 14 Abs. 1 ASVG nicht begründete, so kann er aufgrund der erlernten oder angelernten kaufmännischen Berufstätigkeit auch nicht überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf nach § 255 Abs. 1 tätig gewesen sein (vgl. § 255 Abs. 2 ASVG).
Richtet sich bei einem Versicherten die Frage der Invalidität nach § 255 Abs. 3, so ist das Verweisungsfeld mit dem Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4, 2/34 ua). Daß es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Berufstätigkeiten gibt, die dem Leistungskalkül der Klägerin entsprechen, ist offenkundig, wobei beispielsweise auf die schon im Gutachten des Sachverständigen für Berufskunde angeführten, auch in gewerblichen Betrieben vorkommende Tätigkeit einer Montiererin in der Metallbranche oder einer Hilfsarbeiterin in der Lederwarenbranche hingewiesen sei.
Der Klägerin kann daher noch die Ausübung der angeführten Berufstätigkeiten zugemutet werden. Auf die in der Revision enthaltenen Ausführungen, daß sie nicht auf die Tätigkeit einer qualifizierten Bürokraft verwiesen werden dürfe, weil sie die hiezu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht besitze, und auch nicht auf jene einer Telefonistin, weil hierauf das AngG nicht anzuwenden sei, muß deshalb nicht eingegangen werden. Im Hinblick auf die Fähigkeit zur Ausübung der oben angeführten Berufstätigkeiten hat sie nach keiner der für sie in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Pension. Es ist schließlich auch die in der Revision noch vertretene Ansicht, der Anspruch bestehe wegen der vom Erstgericht festgestellten Dauer der zu erwartenden Krankenstände, nicht richtig. Eine ungewöhnlich hohe Dauer von Krankenständen kann zwar bewirken, daß die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr bewertet wird und er daher von diesem ausgeschlossen ist (vgl. 10 Ob S 101/89 = SSV-NF 3/45 - in Druck ua). Dies würde zwar zutreffen, wenn bei der Klägerin Krankenstände in der Dauer von drei Monaten zu erwarten wären. Aus der Feststellung des Erstgerichtes, wonach bei ihr bei Beachtung des Leistungskalküls mit "Krankenständen von mehr als drei Monaten" nicht zu rechnen ist, ergibt sich aber entgegen der in der Revision vertretenen Meinung nicht, daß Krankenstände in dieser Dauer zu erwarten sind. Das Erstgericht hat vielmehr die Dauer der zu erwartenden Krankenstände nicht genau festgestellt und hatte hiezu aufgrund der Verfahrensergebnisse auch keinen Anlaß, weil sich daraus kein Anhaltspunkt dafür ergab, daß sie in jener Dauer zu erwarten sind, die den Ausschluß vom Arbeitsmarkt zur Folge hat. Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
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