Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht entspricht der seit SSV-NF 1/46 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (§ 48 ASGG). Dieser hat schon in der in einer Sozialrechtssache zwischen einer vom selben Rechtsanwalt vertretenen Klägerin und derselben beklagten Partei ergangenen E 20. September 1988 10 Ob S 240/88 ausgeführt, daß die mit drei wöchentlichen ambulanten Haemodialysebehandlungen verbundenen Kosten bei der Prüfung der Frage, ob dem Pensionisten ein Hilflosenzuschuß gebührt, außer Betracht zu bleiben haben, weil sie von der (gesetzlichen) Krankenversicherung getragen werden und dem Patienten daher durch die vor, während und nach dieser ambulanten Behandlung erbrachten Dienstleistungen (Fahrt von der Wohnung zum Krankenhaus, Wartung und Hilfe während der Haemodialyse und Fahrt vom Krankenhaus zur Wohnung) kein Mehraufwand entsteht, zu dessen wenigstens teilweisem Ausgleich der Hilflosenzuschuß bestimmt ist.
Auch durch die an den drei Dialysetagen vor und nach den Behandlungen wegen der Müdigkeit erforderlichen Ruhepausen entsteht dem Kläger kein besonderer Mehraufwand, weil er während derselben keiner Wartung und Hilfe bedarf.
Nach den Feststellungen ist dem Kläger nur das tägliche Einkaufen und zwar offensichtlich nur (an den Dialysetagen) nicht möglich. Er kann sich daher an den dialysefreien Tagen die erforderlichen Lebensmittel und sonstigen Bedarfsgegenstände selbst besorgen, weshalb er auch insoweit nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Daß ein tägliches Einkaufen wegen der üblichen Ausstattung der Haushalte mit einem Kühlschrank heute nicht mehr erforderlich ist, wurde vom erkennenden Senat schon wiederholt ausgesprochen.
Selbst wenn der Kläger aus medizinischen Gründen dreimal pro Woche ein Sitz- oder Duschbad nehmen müßte, was nicht festgestellt ist, würde der dafür und für die Verrichtung der größeren Hausarbeiten zu leistende Mehraufwand, wie sich auch aus den diesbezüglichen Ansätzen in der Revision ergibt, nicht annähernd die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses erreichen.
Für die Zeit vom 25. Mai bis 31. Oktober 1987 ist das Begehren auf einen Hilflosenzuschuß schon deshalb abzuweisen, weil der Kläger die Berufsunfähigkeitspension erst seit 1. November 1987 bezieht. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG.
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