Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden, also gleichsam "von vorn beginnen" müssen. Dies kann bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstieges nicht unberücksichtigt bleiben, weil es nicht gerechtfertigt wäre, für den Pensionsanspruch jene Behandlung außer Betracht zu lassen, die dem Versicherten im Berufsleben tatsächlich zuteil würde (SSV-NF 9/48 mwN ua). Stand ein Versicherter jahrelang vor dem Stichtag nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, dann ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung der Verweisbarkeit der soziale Wert wesentlich, den die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtages haben (SSV-NF 13/77, 13/112 mwN ua; RIS-Justiz RS0084926).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen reichen die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers, die ihn Anfang der 80-er Jahre zur Ausübung von näher festgestellten technisch-kaufmännischen Angestelltentätigkeiten in den Verwendungsgruppen IV und teilweise auch V des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie befähigten, zur Zeit des Stichtages (1. 4. 1996) nur noch zu einer Einstufung in die Verwendungsgruppe III dieses Kollektivvertrages aus. Es ist daher für die Frage der Verweisung des Klägers von der dem sozialen Wert seiner Kenntnisse und Fähigkeiten zur Zeit des Stichtages angemessenen Verwendungsgruppe III auszugehen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungs- bzw Verwendungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungs- bzw Verwendungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist, weil ein Versicherter gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige hinnehmen muss (SSV-NF 9/29, 9/103, 5/34 mwN ua).
Dies bedeutet im Falle des Klägers, dass auch durch eine Verweisung auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 bzw Verwendungsgruppe II die Unzumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten werden. Daraus folgt, dass die Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Telefonisten, welche nach dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie sowie nach dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten je nach der Zahl der Amtsanschlüsse bzw Fremdsprachenkenntnisse der Beschäftigungs- bzw Verwendungsgruppe 2 oder 3 zugeordnet wird, auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des sozialen Abstieges zulässig ist (vgl SSV-NF 9/103 ua). Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war bzw ist der Kläger im noch strittigen Zeitraum auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls zur Verrichtung dieser Verweisungstätigkeit jedenfalls noch in der Lage, sodass er nicht berufsunfähig im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG ist.
Die Revision musste daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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