Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Tatsacheninstanzen lehnten die beantragten Beweisaufnahmen nicht von vornherein ab, sondern würdigten sämtliche durchgeführten Beweise, wenn auch nicht zum Vorteil des Klägers. Eine vorgreifende, Verfahrensgesetze verletzende Beweiswürdigung liegt daher nicht vor (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 275), noch könnte auch eine solche in dritter Instanz überprüft werden (DRdA 1985. 45 [Kohlmaier]).
Der Kläger ließ bereits in der Rechtsrüge der Berufung die Feststellungen außer acht, daß ein geschäftlicher Zusammenhang seiner Reise nach Polen, auf der er verunglückte, nicht erwiesen sei; die objektive Beweislast für diesen Umstand trifft aber den Kläger. Im Hinblick darauf, daß sich das Erstgericht mit dieser Frage auseinandersetzte und hiezu auch eine (negative) Feststellung traf, liegt ein Feststellungsmangel nicht vor. Unter Hinweis darauf, daß die Ausführungen der Rechtsrüge der Berufung nicht von den getroffenen Feststellungen ausgehen, lehnte das Berufungsgericht die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ab. Eine Unterlassung der Behandlung der Rechtsrüge durch das Berufungsgericht könnte aber nur über eine entsprechende Mängelrüge der Revision wahrgenommen werden (SSV-NF 5/18 ua); eine solche wurde jedoch nicht erhoben. Im übrigen wird auch die Rechtsrüge der Revision nicht in zulässiger Weise ausgeführt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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