Spruch:
Der Revisionsrekurs wird, soweit er die Bestätigung der Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags bekämpft, zurückgewiesen. Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben. Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Urteil des Erstgerichts, mit dem das auf Gewährung einer Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren abgewiesen wurde, wurde dem Kläger am 24. 11. 2001 zugestellt.
Gegen dieses Urteil erhob der Kläger eine mit einem Verfahrenshilfeantrag verbundene Berufung, die an die Beklagte adressiert war und am 16. 12. 2001 zur Post gegeben wurde. Die Sendung langte am 27. 12. 2001 bei der Beklagten ein und wurde an das Erstgericht weitergeleitet, wo sie am 16. 1. 2002 eintraf. Das Erstgericht wies die Berufung und den Verfahrenshilfeantrag als verspätet zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist, soweit er die Bestätigung der Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags bekämpft, jedenfalls unzulässig. Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO, der auch im Verfahren nach dem ASGG anzuwenden ist (§ 47 Abs 1 ASGG), ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, uanbhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und dem Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (1 Ob 273/99z; 2 Ob 118/99p; 1 Ob 48/01t; 6 Ob 21/02f uva). Insoweit ist demnach der absolut unzulässige Revisionsrekurs zurückzuweisen. Im Übrigen ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt. Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen, sie kann nicht verlängert werden und beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils (§ 464 Abs 1 und 2 ZPO). Die Berufung wird durch Überreichung der Berufungsschrift bei dem Prozessgericht erster Instanz erhoben (§ 465 Abs 1 ZPO). Ist die Berufung richtig an das Erstgericht adressiert, dann werden gemäß § 89 GOG die Tages des Postlaufes nicht mitgezählt (SZ 60/192; EvBl 1995/90 uva). Bei unrichtiger Adressierung - wie im vorliegenden Fall - kommt es darauf an, wann der Schriftsatz bei dem zuständigen Gericht eingelangt ist (RZ 1990/109 uva). Im vorliegenden Fall langte die unrichtig adressierte Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim zuständigen Erstgericht ein. Verspätet erhobene Berufungen sind vom Prozessgericht erster Instanz zurückzuweisen (§ 468 Abs 1 Satz 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers ist ein verspätet erhobenes Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Verspätung auf einem Rechtsirrtum des Rechtsmittelwerbers beruht (7 Ob 636/80; 5 Ob 511/84). Dem die Bestätigung der Zurückweisung der Berufung bekämpfenden Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)