Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin ab 1. 2. 1999 die Invaliditätspension in gesetzlicher Höhe zu gewähren, ab. Es stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die (am 24. 1. 1946 geborene) Klägerin war im Beobachtungszeitraum als Bedienerin beschäftigt. Sie ist nach den aufgrund der eingeholten neurologischen und orthopädischen Sachverständigengutachten im Einzelnen näher festgestellten Leidenszuständen noch in der Lage, leichte Arbeiten vorwiegend (d. h. in mehr als der Hälfte der Arbeitszeit) im Sitzen zu verrichten. Nicht zumutbar sind Arbeiten mit Bücken oder Heben von Lasten über 5 kg, Akkord- und Fließbandarbeit, Arbeiten unter ständiger Kälte- und Nässeexposition sowie das Bedienen von Pedalen mit dem linken Fuß.
Die Klägerin kann aufgrund dieses eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls die Tätigkeit als Bedienerin nicht mehr verrichten. Sie kann aber noch Hilfsarbeiten in der Werbemittelbranche und bei Adressverlagen und in der Büromittelerzeugung ausüben sowie als Portierin tätig sein. Es handelt sich dabei um Arbeiten, die vorwiegend in sitzender Körperhaltung verrichtet werden und bei denen ein Bücken sowie das Heben von Lasten über 5 kg nicht erforderlich ist.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass die Klägerin nicht invalide sei, weil sie die beispielhaft angeführten Verweisungstätigkeiten noch verrichten könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Der allein geltend gemachte Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Klägerin in ihren Berufungsausführungen im Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt die Ansicht vertrete, dass sie aufgrund der Angaben im orthopädischen Gutachten nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine inhaltliche Stellungnahme zu den Berufungsausführungen der Klägerin habe daher zu unterbleiben.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger Beurteilung der Streitsache mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin macht in ihren Revisionausführungen geltend, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ihre Rechtsrüge in der Berufung gesetzmäßig ausgeführt sei, weil sie unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht habe, dass es den Denkgesetzen widerspreche, wenn sie unter Zugrundelegung der Beurteilung durch den orthopädischen Sachverständigen als arbeitsfähig angesehen werde. Aufgrund ihres vom orthopädischen Sachverständigen selbst beschriebenen Gesundheitszustandes stehe die weitere Beurteilung dieses Sachverständigen, wonach sie noch leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen verrichten könnte, im Widerspruch zu den Denkgesetzen.
Die Feststellung, welche Tätigkeiten die Klägerin aufgrund ihres Leidenszustandes noch verrichten kann, gehört dem Tatsachenbereich an und ist daher nur dann einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsrüge zugänglich, wenn sie auf Schlussfolgerungen beruhte, die mit den Gesetzen der Logik und Erfahrung unvereinbar sind (SZ 60/269 uva; RIS-Justiz RS0043356). Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung wurde in den Berufungsausführungen weder behauptet noch aufgezeigt, dass die in den Tatsachenbereich fallenden Schlussfolgerungen des Erstgerichtes über das medizinische Leistungskalkül der Klägerin den Denkgesetzen widersprechen. Die von der Klägerin bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes beruhen auf den Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen, welche das Erstgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ohne Verstoß gegen die Gesetze der Logik und Erfahrung als offenbar unbedenklich und schlüssig erachtete. Die strittigen Feststellungen zum medizinischen Leistungskalkül der Klägerin können daher mit einer Rechtsrüge nicht bekämpft werden. Die von der Klägerin in ihrer Revision inhaltlich geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt daher nicht vor.
Da somit schon die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthielt, konnte in der Revision der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache auch gar nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/28 ua). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher weder veranlasst noch in der Lage, auf die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung einzugehen. Im Übrigen stellen auch die Revisionsausführungen nur den unzulässigen Versuch dar, die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz zu bekämpfen.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht daher auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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