Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend (§ 48 ASGG) erkannt, daß die in der Berufung des Klägers enthaltene Rechtsrüge insofern nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging, als sie eine wesentliche Besserung jener Leidenszustände des Klägers, die zur Gewährung der Invaliditätspension führten, in Abrede stellte (§ 99 ASVG). Das Erstgericht hatte aber mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß der Kläger, der zum Gewährungszeitpunkt auf Grund einer chronischen Pankreatitis verbunden mit erhöhten Leberwerten und einer chronischen Bronchitis nicht imstande war, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, seit August 1988 wieder mittelschwere Arbeiten im Sitzen und Stehen sowie bis zu einem Drittel der Arbeitszeit auch im Gehen verrichten kann. Damit wurde die Rechtsrüge in der Berufung nicht in bezug auf irgendeine Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt, sodaß sie in der Revision nicht nachgetragen werden kann (SSV-NF 1/28 uva). Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, können nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197 uva) und zwar auch nicht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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